Wer mit wem und wie, Rechte, Österreichische Gesetzeslage

Österreichische Gesetzeslage

Sexuelle Beziehungen

Das Gesetz unterscheidet verschiedene Formen von sexuellen Kontakten zwischen Jugendlichen:

Hetero- oder homosexuelle Beziehungen sind gleichgestellt. Man kann seinen Sexualpartner frei wählen (außer es liegt sexueller Missbrauch vor).  Eltern dürfen den Ort des Aufenthalts bestimmen d.h. sie können dir verbieten deinen Freund/Freundin an einem bestimmten Ort zu treffen.

Sexueller Missbrauch

Wird bestraft, wenn jemand bei einer Person, die unter 16 Jahre alt ist, deren mangelnde Reife oder, Zwangslage ausnützt oder sie gegen Entgelt zu sexuellen Handlungen verleitet.

Heirat

Frauen und Männer können heiraten, sobald sie ihr 18. Lebensjahr vollendet haben. Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann heiraten sofern die Eltern zustimmen und der/die Partnerin über 18 Jahre alt ist. Sofern Eltern nicht zustimmen, kann man beim Gericht beantragen, für ehemündig erklärt zu werden.

Medizinische Behandlung

Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das einsichts- und urteilsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen (über 14 Jahre) vermutet. Mangelt es an der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person (Eltern etc.) erforderlich, die mit Pflege und Erziehung betraut ist.
Das heißt für einen Schwangerschaftsabbruch und für die Verschreibung von Verhütungsmittel brauchst du nicht die Zustimmung der Eltern, wenn du über 14 Jahre alt bist.

Schweigepflicht

Jede Ärztin unterliegt der sogenannten Schweigepflicht. Ärztinnen dürfen Eltern keine Auskunft geben, außer du gibst deine Zustimmung. Bei schwerwiegenden medizinischen Eingriffen müssen Eltern informiert werden.